7.8 / 7.10 / 7.11). Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (act. 2.12) mitteilte, die Durchführung der Begutachtung sei dem Kläger unzumutbar, reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 25. Februar 2014 und teilte mit, es erfolge demnächst nochmals ein Aufgebot zur Begutachtung vom USZ, setzte aber auch in diesem Mail weder Fristen an noch wies sie auf konkrete Säumnisfolgen hin, sondern hielt lediglich in allgemeiner Weise fest: „Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf die Mitwirkungspflicht Ihres Mandaten hinweisen“ (act. 2.13, S. 2).