2.10) wurde dem Kläger zunächst lediglich mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, beim USZ ein pluridisziplinäres Gutachten einzuholen, ohne Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers hierauf mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (das im Brief angegebene Datum 17. Juli 2013 stimmt