2.1 Die Beklagte stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, die gegenüber dem Kläger erfolgte Leistungseinstellung sei aufgrund einer ihm vorzuwerfenden Mitwirkungspflichtverletzung gerechtfertigt. Bereits im Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2017 nahm das Obergericht zu diesem gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurf Stellung und verneinte eine Mitwirkungspflichtverletzung. Eine solche kann dem Kläger aus folgenden Gründen nicht vorgeworfen werden: