Im vorliegenden Verfahren ist eine Klage gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) zu beurteilen, welcher ein Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorge zugrunde liegt. Für Streitigkeiten aus einer gebundenen Vorsorgepolice gemäss Art. 82 BVG ist das Obergericht in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 57 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG, bGS 143.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts wird von der Beklagten gestützt auf die zwischen den Parteien anwendbaren vertraglichen Bestimmungen anerkannt.