Seite 5 Beklagte würde sich einem allenfalls vom Gericht in Auftrag gegebenen Obergutachten nicht widersetzen (act. 35). Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Kläger am 10. Dezember 2018 zusätzlich einen aktuellen Arztbericht von Dr. G___ zu den Akten (act. 38 und 39). Nachdem in der Folge keine weiteren Unterlagen mehr eingingen, wurde die Streitsache zur abschliessenden Beratung traktandiert.