26 und 27). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. 28) nahm die Verfahrensleitung hierauf das Verfahren wieder auf, stellte dem Kläger die Mitteilung der Beklagten vom 29. Juni 2018 samt Beilage zu und räumte beiden Parteien nacheinander Einsicht in die zwischenzeitlich beigezogenen IV-Akten ein. Am 24. September 2018 reichte der Kläger innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein und wies darauf hin, dass nur eine allumfassende neue Begutachtung des Klägers bei einem neutralen und bisher nicht involvierten Institut eine Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers erlaube;