Die Beklagte wurde mit Beweisbeschluss vom 31. Oktober 2017 aufgefordert, den Kläger erneut zu einem Begutachtungstermin bzw. den sich aus dieser Begutachtung ergebenden weiteren notwendigen Abklärungen aufzubieten (act. 22). Ausserdem erfolgte durch die Verfahrensleitung zusätzlich ein Aktenbeizug bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (act. 23).