Mit Replik vom 31. Januar 2017 hielt der Kläger an seiner Klage fest und reichte zusätzliche Unterlagen ein (act. 10), woraufhin die Beklagte am 15. Februar 2017 duplizierte (act. 12). Am 24. Mai 2017 reichte die Beklagte den dem Kläger inzwischen von der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zugestellten Vorbescheid betreffend IV-Rente als nachträgliche Prozesseingabe zu den Akten (act. 14 und 15). Um dem Kläger hierauf das