F. Nachdem sich die Parteien über die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Folge nicht einig wurden, reichte der Kläger am 17. Oktober 2016 beim Obergericht eine Klage gegen die Beklagte ein und forderte die Bezahlung der per 1. Mai, 1. August und 1. November 2014 ausstehenden Rentenzahlungen samt Zinsen (act. 1). Dem gleichzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde im Verfahren ERV 16 61 mit Verfügung vom 10. November 2016 stattgegeben und RA AA___ mit der Rechtsverbeiständung beauftragt.