Die Beklagte stellte hierauf ihre Rentenzahlungen an den Kläger ohne weiteres ein, nachdem die letzte per 1. Februar 2014 fällige Rententranche à Fr. 5‘000.-- Ende Januar 2014 noch wie üblich automatisch ausbezahlt worden war (act. 2.34). Auf Rückfrage des Klägers hin begründete die Beklagte dieses Vorgehen mit Schreiben vom 8. September 2014 damit, dass aufgrund seines offensichtlich widersprüchlichen Verhaltens und wegen der Intervention von Dr. G___ im Zusammenhang mit dem angesetzten Gutachtentermin die ihm im Schreiben vom 7. März 2014 angesetzten Fristen nicht eingehalten worden seien (act. 2.18).