E. Am 28. März 2014 wurde dem Kläger kurzfristig eine Terminabsage vom Gutachter zugeschickt (act. 2.16). Die Beklagte stellte hierauf ihre Rentenzahlungen an den Kläger ohne weiteres ein, nachdem die letzte per 1. Februar 2014 fällige Rententranche à Fr. 5‘000.-- Ende Januar 2014 noch wie üblich automatisch ausbezahlt worden war (act. 2.34).