Unter ausdrücklichem Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Klägers betonte die Beklagte, dass sie die Erwerbsunfähigkeit jederzeit überprüfen und ihre Leistungen einstellen könne, wenn der Kläger sich nicht an Anweisungen halte. Sie forderte den Kläger auf, sich am 3. April 2014 im USZ der Begutachtung zu unterziehen oder zumindest bis am 8. April 2014 seine Zustimmung zu einer Begutachtung zu erteilen, falls dieser Termin nicht passe. Ansonsten werde sie keine Leistungen mehr erbringen.