Seite 3 deshalb, dass vorerst die Frage der Zumutbarkeit abgeklärt wird. Wir haben deshalb für den 3. April 2014 einen Termin für eine psychiatrische Abklärung am Universitätsspital in Zürich vereinbart.“ Unter ausdrücklichem Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Klägers betonte die Beklagte, dass sie die Erwerbsunfähigkeit jederzeit überprüfen und ihre Leistungen einstellen könne, wenn der Kläger sich nicht an Anweisungen halte.