Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte die Beklagte hierauf mit (act. 2.13): „Es stellt sich heraus, dass folgende Untersuchungen ausstehend oder unvollständig sind: Neuropsychologische Testung (Vervollständigung); nochmalige psychiatrische Evaluation vor EFL (ausstehend); Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)“. Der Kläger werde daher vom USZ demnächst nochmals für die neuropsychologische Testung aufgeboten werden; die Beurteilung werde gegebenenfalls mit den notwendigen Pausen vorgenommen. Bezüglich Vorgehen betreffend psychiatrische Evaluation und EFL werde noch Bescheid gegeben.