Seit dem Termin bei Dr. E___ vom August 2013 fühle sich der Kläger ständig beobachtet und verfolgt und sei überzeugt, Dr. D___ habe das Ziel, ihn zu vernichten. Dr. G___ habe es seinem Patienten verboten, sich weiteren Untersuchungen bei Dr. D___ zu unterziehen. D. Im Anschluss fanden keine weiteren gutachterlichen Untersuchungen des Klägers mehr statt. Am 17. Januar 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Klägers bei der Beklagten über das weitere Vorgehen (act. 2.12).