Die unbestreitbar lange Dauer des Einspracheverfahrens von rund 3.3 Jahren seit dem Zeitpunkt des Ergehens der Schadenersatzverfügung am 5. April 2013 bis zum Einspracheentscheid am 18. August 2016 ist damit hinreichend erklärt, sodass von einem stillschweigenden Verzicht der Ausgleichskasse auf die Schadenersatzforderung keine Rede sein kann. Daran ändert auch nichts, dass das Einspracheverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin nicht formell sistiert wurde, wenngleich dies aus Transparenzgründen wünschbar gewesen wäre.