8. 8.1 Der Schadenersatzanspruch verjährt sowohl nach bisherigem, bis Ende 2011 gültigen, als auch nach dem seither gültigen Recht zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens, wobei diese Fristen unterbrochen werden können (Art. 52 Abs. 3 aAHVG/AHVG). Wird er aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist (Art. 52 Abs. 4 aAHVG bzw. Art. 52 Abs. 3 AHVG).