6.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, der Schaden wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn sie sich nicht auf das Mandat als Verwaltungsrätin eingelassen hätte, da D___ mit grosser krimineller Energie gehandelt habe, ist nicht mehr als eine Hypothese, die die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Frage zu stellen vermag.