Wurden Beiträge zurückbehalten, aber gleichzeitig Lohnzahlungen geleistet, ist ein (adäquater) Kausalzusammenhang ohne weiteres zu bejahen, da in einem solchen Fall zwar liquide Mittel der Unternehmung vorhanden sind, diese aber pflichtwidrig nicht für die Begleichung der Beitragsausstände verwendet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 74/05 vom 8. November 2005 E. 4.3). Der für eine Haftung vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerde-führerin und dem eingetretenen Schaden ist damit zu bejahen.