Zweiterer wird bei jedem Umstand angenommen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können, was mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2011 E. 4.3.1, 9C_328/2012 vom 11. De-zember 2012 E. 2.2).