Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, sämtliche Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Grundsätzlich vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen, doch kann die Vertretung einem oder mehreren Mitglieder oder Direktoren übertragen werden (Art. 718 Abs. 1 und 2 OR), wobei die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen beim Handelsregister anzumelden und einzutragen sind (Art. 720 OR).