5.2 Da nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem ins Recht gefassten Organ ein widerrechtliches Handeln oder Unterlassen vorwerfbar sein muss (Reichmuth, a.a.O., Rz. 503), ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Pflichten verletzt hat, die sie in ihrer Funktion als Präsidentin des Verwaltungsrates der C___ AG hätte einhalten müssen. Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft obliegen nach Art. 716a Abs. 1 OR eine Reihe von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, so u.a. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die Fest-legung der Organisation (Ziff.