3.2 Eine solche subsidiäre Haftung ist jedoch nur dann gegeben, wenn es sich bei ihr um ein Organ der Unternehmung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG handelt. Diese verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung auch im Schadenersatzbereich zu beachten ist (Reichmuth, a.a.O., Rz 198 f.).