3. 3.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Verantwortlicher Arbeitgeber ist im vorliegenden Fall die C___ AG. Da die Organhaftung subsidiären Charakter hat, muss sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber halten und kann erst dann direkt und unmittelbar an die Organe gelangen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner