3.2 Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.