Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, bei denen - wie im vorliegenden Fall - weder ein umfangreiches Aktenstudium notwendig ist noch mehrere zu überdurchschnittlich grossem Aufwand führende komplizierte Rechts- und Sachverhaltsfragen zu klären sind, üblicherweise eine im unteren Bereich liegende Gebühr von Fr. 1‘500 festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Die Gebühr ist mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.