Bei der Bemessung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend Direkte Bundessteuer (O2V 16 3) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellten. Gemäss Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, bei denen - wie im vorliegenden Fall - weder ein umfangreiches Aktenstudium notwendig ist noch mehrere zu überdurchschnittlich grossem Aufwand führende komplizierte Rechts- und Sachverhaltsfragen zu klären sind, üblicherweise eine im unteren Bereich liegende Gebühr von Fr. 1‘500 festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint.