Die Rechnung ist in der Regel auf den 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu erstellen (Art. 1 Abs. 1 der Zinsverordnung). Im Fall der Erhebung einer Nachsteuer beginnt der Nachsteuerzins jedoch nicht erst mit dem (späteren) Datum der Nachsteuerrechnung zu laufen, sondern die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass der Zins bereits ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, ab dem die nachgeforderte Steuer ursprünglich fällig geworden wäre (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Zinsverordnung). Die Zeitdauer, für welche die Zinsen erhoben werden, ist somit bei Nachsteuern, die länger zurückliegen als ordentlich veranlagte Steuern, entsprechend höher;