Das Nachsteuerverfahren wird mit einer Schlussrechnung abgeschlossen. Wie die Vorinstanz selbst geltend macht, haben die Zinsen bei Nachsteuerforderungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern - genau gleich wie die Ausgleichszinsen, die jeweils bei ordentlichen Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern berechnet werden - das Ziel der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei der Festsetzung der Steuer; die Nachsteuerpflichtigen sollen nicht davon profitieren, dass die Steuern erst nachträglich veranlagt wurden.