c. Werden Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern erhoben, so schreibt das StHG den Kantonen vor, auf diesen Nachsteuerforderungen zwingend einen Zins zu erheben. Die konkrete Ausgestaltung dieses Zinses, insbesondere dessen Höhe und Bezeichnung, verbleibt hingegen in der Kompetenz der Kantone (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_116/2015 und 2C_117/2015 vom 30. September 2015, E. 5.4.4, m.w.H.). Der Gesetzgeber von Appenzell Ausserrhoden hat den in Art.