c. Im vorliegenden Fall wollen die Beschwerdeführer zur Berechnung der in diesem Verfahren interessierenden Staats- und Gemeindesteuer sowohl den mit den Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern veranlagten Zins im Betrag von Fr. 127‘205 als auch den mit den Nachsteuern betreffend Direkte Bundessteuer im Betrag von Fr. 137‘372 veranlagten Zins (bis zur gesetzlich vorgegebenen Beschränkung auf den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50‘000) zum Abzug bringen.