2.3 Allgemeines zur Abzugsfähigkeit a. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Abzugsfähigkeit der in Frage stehenden Zinsen bei der Festlegung der Staats- und Gemeindesteuern. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG], SR 642.14) sieht vor, dass bei der Festlegung dieser kantonalen Steuern von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden. Allgemeine Abzüge sind unter anderem die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a