d. Die Vorinstanz ihrerseits argumentiert, gemäss Art. 193 Abs. 1 StG werde in Nachsteuerverfahren die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. In dieser Bestimmung sei keine Rede davon, dass die nicht erhobenen Steuerbeträge der Nachsteuer gleichzusetzen seien, um im Anschluss daran um die Zinsen erhöht zu werden. Die Zinsen seien somit nicht nur Bestandteil der Nachsteuerberechnung, sondern der Steuer selbst. Daher erscheine es durchaus angemessen, dass eine Nachsteuer inklusive Zinsen zu verstehen sei; das entspreche Wortlaut und Sinn und Zweck der Bestimmung.