betragsmässig auf den Umfang der nach Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50‘000 beschränkt ist, weshalb die Beschwerdeführer bei den Staats- und Gemeindesteuern einen entsprechend gekürzten Abzug von Fr. 165‘043 verlangen (vgl. Beschwerde, act. 1, S. 3, Ziff. 3.7).