2.1 a. Die Vorinstanz hat in der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2014 den von den Beschwerdeführern deklarierten Schuldenabzug im Betrag von Fr. 2‘924‘515 vom Vermögen (Fr. 683‘745 sowie Fr. 1‘265‘756 im Zusammenhang mit den Nachsteuerverfügungen Staats- und Gemeindesteuer bzw. Direkte Bundessteuer 2002- 2014, enthaltend die Nachsteuerbeträge samt Zinsen; Grundpfandschulden im Betrag von Fr. 975‘000; Minussaldo auf Konto im Betrag von Fr. 14) zugelassen; dieser