1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der Direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 16 1 und O2V 16 3). Das vorliegende Verfahren O2V 16 1 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. 2. Materielles