Mit Replik vom 6. April 2016 (act. 10) hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest, worauf die Vorinstanz ihrerseits in der Duplik vom 3. Juni 2016 (act. 14) erneut an ihrer gegenteiligen Auffassung festhielt. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 25. Oktober 2016 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 verlangten die Beschwerdeführer die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids (act. 19). Der schriftlich begründete Entscheid wird hiermit eröffnet.