D. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 Einsprache (act. 8/9), welche von der Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 (act. 8/10) abgewiesen wurde. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 15. Januar 2016 beim Obergericht eingereichte Beschwerde (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. März 2016 (act. 7) beantragte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 6. April 2016 (act. 10) hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest, worauf die Vorinstanz ihrerseits in der Duplik vom 3. Juni 2016 (act. 14) erneut an ihrer gegenteiligen Auffassung festhielt.