a) der Beschwerdeführer: Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und für das Steuerjahr 2014 seien die steuerbaren Faktoren wie folgt festzulegen: Staats- und Gemeindesteuern 2014 Steuerbares Einkommen CHF 172‘200 Satzbestimmendes Einkommen CHF 175‘200 Steuerbares Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 10‘931‘000 Satzbestimmendes Vermögen (unverändert wie Veranlagung) CHF 11‘193‘000 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.