Im vorliegenden Fall erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entschädigung von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Hinzu kommen eine pauschale Entschädigung für Barauslagen von 4% sowie die Mehrwertsteuer, was zu einer Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2‘808.-- führt. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: