Seite 14 festzulegen, welche für Verwaltungsverfahren eine pauschale Bemessung der Entschädigung vorsieht. In Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif ist bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung zu tragen; zu berücksichtigen sind namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeit des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.