3.1 Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind keine Kosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Der Vorinstanz und der Beigeladenen sind unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG).