Dass die Beschwerdeführerin ein vorgedrucktes Datum auf der Steuererklärung nicht abänderte, stellt unter den gegebenen Umständen - insbesondere, da das vorgedruckte Datum mit der offiziellen Anmeldung des Erblassers in C___ übereinstimmte - kein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin dar, auch wenn sie sich im vorliegenden Verfahren nun klar auf den Standpunkt stellt, der Erblasser habe mit ihr schon längere Zeit eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft in C___ geführt.