d. Allfällige Auswirkungen dieser Qualifizierung auf die Beurteilung des zivil- oder steuerrechtlichen Wohnsitzes des Erblassers interessieren im vorliegenden Verfahren nicht. Es wird Sache der Vorinstanz sein, bei gegebenen Voraussetzungen allenfalls ein Nachsteuerverfahren mit Bezug auf den Erblasser einzuleiten, wie sie dies in Ziff. 4 der Vernehmlassung bereits ankündigt. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht näher dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Nachsteuerverfahrens erfüllt sind oder nicht.