ununterbrochener Hausgemeinschaft lebte. Da kein Anlass besteht, an dieser Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, ist die Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin des Seite 12 Erblassers im Sinn von Art. 147 Abs. 2 StG zu qualifizieren. Damit hat sie Anspruch darauf, zum privilegierten Steuertarif von 12% veranlagt zu werden.