Diese Frage hängt naturgemäss eng mit der Frage zusammen, wo der Erblasser sein tatsächliches Steuerdomizil (und auch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz) hatte. Ob die Beigeladene jedoch in der Vergangenheit - offenbar im Wesentlichen gestützt auf die Schriftenhinterlegung - materiell betrachtet zu Recht oder zu Unrecht von einem ausländischen Wohnsitz des Erblassers ausging, braucht an dieser Stelle nicht näher diskutiert zu werden. Im vorliegenden Verfahren entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf die vorgelegten schriftlichen Bestätigungen von Drittpersonen überzeugend dargelegt hat, dass sie mit dem Erblasser seit mehr als fünf Jahren an der F___ in C___ in