c. Im vorliegenden Verfahren ist die Frage entscheidend, ob, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers vom Bestehen einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Hausgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser auszugehen ist. Diese Frage hängt naturgemäss eng mit der Frage zusammen, wo der Erblasser sein tatsächliches Steuerdomizil (und auch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz) hatte.