Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 2.2, m.w.H.).