Die schriftenpolizeiliche Anmeldung ist eine formelle Tatsache, die lediglich ein Indiz für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohnsitzes darstellt. Aus der schriftenpolizeilichen Anmeldung allein lässt sich aber weder zivilrechtlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012, E. 4.1) noch steuerrechtlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2016 bzw. 2C_130/2016 vom 7. April 2017, E. 4.2) mit Sicherheit auf den Wohnsitz schliessen. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu;