Die Wohnsitz-Angabe auf dem Handelsregisterauszug basiert in der Regel auf der schriftenpolizeilichen Anmeldung, ohne dass das Handelsregisteramt selbst materielle Nachforschungen betreibt, ob an diesem Ort auch tatsächlich die Absicht des dauernden Verbleibens erfüllt ist (vgl. MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. Aufl. 2012, N. 426 zu Art. 119 Handelsregisterverordnung). Die schriftenpolizeiliche Anmeldung ist eine formelle Tatsache, die lediglich ein Indiz für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohnsitzes darstellt.